Allgemeine Geschäftsbedingungen - (Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)

I. Geltung
(1) Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Bezugnahme des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Geltung, auch wenn wir den Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
(3) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für etwa später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, selbst wenn im Einzelfall auf diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist.

II. Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf der Sorten und Mengen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich vor.
(2) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind; als Bestätigung gilt insbesondere der Zugang von Lieferschein/Auftrags- bestätigung beim Besteller.
(3) Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Preise
(1) Die Preise verstehen sich netto ab Werk; sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert ausgewiesen ist.
(2) Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.
(3) Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

IV. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar:
Innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils nach Rechnungsausstellung.
(2) Im Zeitpunkt der Nettofälligkeit gemäß vorstehender Ziffer (1) tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein.
(3) Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir für die zweite Mahnung EUR 1,- und für alle weiteren Mahnungen EUR 2,50 als Bearbeitungsgebühr.
(4) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
(5) Eine fällige Forderung ist vom Besteller mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Ist eine Zahlung gestundet, so gilt das gleiche für die Zeit der Stundung. Im Falle des Verzugs des Bestellers bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens vorbehalten.
(6) Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 15 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe - auch durch Annahme von Akzepten - enden; für noch nicht ausgelieferte Waren können wir Vorauszahlungen des Preises oder Sicherheitsleistungen verlangen.

V. Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd; sie sind für uns un- verbindlich. Ist eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie an dem Tag, an dem zwischen dem Besteller und uns eine Übereinstimmung über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäftes vorliegt.
(2) Liefertermine und Lieferfristen - auch fest vereinbarte - gelten stets nur vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willens unserer Unterlieferanten liegen, wie z. B Streik, Betriebsstörung, Schwierigkeiten in der Beschaffung des Materials, Störungen im Transportwesen sowie das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung von Lieferungen erforderlicher Genehmigungen Dritter und ähnlicher Ereignisse. Während der Dauer der Einwirkung eines dieser Ereignisse sowie während einer angemessenen Frist nach dem Ende der Einwirkung können wir weder in Verzug geraten, noch uns im Verzug befinden.
(3) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer (2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall nur Rückgewähransprüche zu; darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
(4) Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller für die Ausführung der Bestellung zu liefernden Unterlagen und die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, oder veranlaßt der Besteller nach Vertragsabschluß Änderungen oder Abweichungen der bestellten Ware, so werden die Lieferfristen oder Liefertermine angemessen verlängert.
(5) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
(6) Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine für die Lieferung angemessene Nachfrist setzt und wir die Frist fruchtlos verstreichen lassen. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir den Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

VI. Gefahrtragung
(1) Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
(2) Falls der Besteller keine besonderen Versandvorschriften erteilt hat, wird die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Weg bewirkt. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.
(3) Wenn der Versand oder die Zustellung infolge des Verhaltens des Bestellers verzögert wird, geht vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.

VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dazu hergegebenen Wechsel und Schecks vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert des anderen Materials. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller für uns die Ware unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.
(2) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen; tritt der Besteller schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe unseres Mit- eigentumsanteils an der verkauften Ware - zur Sicherung an uns ab.
(3) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von dritter Seite gepfändet, so hat der Besteller uns sofort unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu benachrichtigen.
(4) Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
(1) Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt:
a) Der Liefergegenstand ist unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, wenn er infolge eines nachweisbar vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. Für die Ersatzstücke und die Nachbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Erfolgt eine Nachbesserung oder Neulieferung nicht innerhalb angemessener Frist, ist der Besteller zur Wandelung oder Minderung berechtigt.
b) Weist die Ware ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht auf, so kann der Besteller anstelle der unter lit. a genannten Gewährleitungsrechte Schadensersatz verlangen. Für Mängelfolgeschäden haften wir jedoch nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
c) Voraussetzung der Haftung ist, daß der Besteller den Mangel innerhalb von sechs Tagen schriftlich rügt. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Besteller den Mangel erkannt hat oder bei sorgfältiger Prüfung der gelieferten Ware hätte erkennen können.
d) Wir können Nachbesserung und Neulieferung verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
e) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Gefahr auf den Besteller übergeht. Ist ein Mangel rechtzeitig gemäß lit. c gerügt, verjähren die darauf gestutzten Gewährleistungsansprüche in drei Monaten vom Zeitpunkt der Rüge an, spätestens jedoch mit Ablauf der vorstehenden 6-Monatsfrist.
f) Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder durch Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wir sind von jeglicher Haftung frei, wenn der Besteller Änderungen am Lie-fergegenstand eigenmächtig vorgenommen oder veranlaßt hat.
(2) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Ersatz von Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht; ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, die unmittelbar oder mittelbar auf Mängel oder Eigenschaften des Liefergegenstandes beruhen; ausgeschlossen sind ferner auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss. Dies gilt nicht, wenn und soweit wir unsere vertraglichen oder vorvertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

IX. Sonstige Rechte des Bestellers - Schadensersatzansprüche - Rücktritt vom Vertrag
(1) Haben sich die bei Vertragsschluss gegebenen oder von uns ohne grobe Fahrlässigkeit als gegeben angenommenen sachlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrags, insbesondere die Bedingungen zur Beschaffung des Liefergegenstandes so wesentlich geändert, dass dies wirtschaftlich nachweisbar einer Unmöglichkeit der Leistung nahekommt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
(2) Im übrigen gelten im Falle der nachträglichen Unmöglichkeit die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei einer von uns nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Unmöglichkeit dem Besteller lediglich das Rücktrittsrecht zusteht.
(3) Soweit in diesen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen Rechte und Ansprüche des Bestellers nicht ausdrücklich genannt werden, sind sie im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen; danach ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, über die in den vorstehenden Bedingungen ausdrücklich genannten Fälle hinaus vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Die gilt auch dann, wenn wir uns dem Besteller gegenüber zur Herstellung und Lieferung nicht vertretbarer Waren verpflichtet haben. Ausgeschlossen sind ferner sämtliche Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

X. Übertragbarkeit der Rechte
Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.
XI. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

XII. Schlußbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 57037 Siegen. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.